4 des Kantons Bern angeklagt wird (Festhalten am Strafbefehl), ist nicht Gegenstand der hier angefochtenen Nichtanhandnahme-Verfügung. Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Die angefochtene Nichtanhandnahme-Verfügung enthält keine bloss „teilweise Wiedergabe des Sachverhaltes“ (Beschwerdebegründung, Ziff. 2). Mit der vorliegenden Beschwerde wird nicht eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des „Betrugs“-Sachverhalts gerügt, den die beiden Damen A_____+C_____ verwirklicht haben sollen.