konkret angezeigt. Hätte sich im Laufe des Verfahrens ein hinreichender Tatverdacht auf weitere Delikte ergeben, wäre die Untersuchung gegen I.________ von Amtes wegen auf weitere Personen und / oder Sachverhalte ausgedehnt worden. Weil somit gar keine Nichtanhandnahme bezüglich weiterer möglicher Delikte verfügt wurde – sondern ausschliesslich bezüglich des Betrugsvorwurfs –, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Die Straf- und Zivilklägerin / Beschwerdeführerin stellt zudem das Rechtsbegehren (Ziff. 3), in der Untersuchung gegen I.________ „sei vertieft wegen Verdachts auf Betrug ... zu ermitteln …“.