GmbH“ (siehe Rubrum und Begründung der Nichtanhandnahme-Verfügung). Weitere mögliche Delikte der beiden beschuldigten Damen [Nachname], die nach Auffassung der Straf- und Zivilklägerin / Beschwerdeführerin zu untersuchen wären, bilden demgegenüber nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Nichtan- handnahme-Verfügung. Weder die D.________ AG noch die Konkursverwaltung haben „weitere mögliche Delikte“ der beiden Damen A_____+C_____ konkret angezeigt.