– Diesbezüglich ist mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass ausschliesslich der folgende Sachverhalt Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahme-Verfügung ist: „Betrug zum Nachteil der beiden Privatklägerinnen, begangen durch das Erhältlichmachen und Nichtbezahlen der Arbeitsleistungen von Temporärarbeitskräften auf Baustellen der H.________ GmbH“ (siehe Rubrum und Begründung der Nichtanhandnahme-Verfügung).