3. Der Eventualantrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der Ermittlungen gegen I.________ wegen Verdachts auf Betrug (Rechtsbegehren 1 der Replik vom 16. Oktober 2017) ist abzuweisen. Es wird weder konkret dargelegt noch ist erkennbar, wieso die Überprüfung der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Beschuldigten 1 und 2 nicht zum jetzigen Zeitpunkt vorgenommen werden könnte. Der Sachverhalt hinsichtlich I.________ erscheint – zumindest für den Entscheid im Beschwerdeverfahren – ausreichend liquide.