Rechtsbegehren 4 der Replik vom 16. Oktober 2017). Auch nicht einzutreten ist auf die «Aufsichtsbeschwerde» und die damit verbundenen Rügen und Rechtsbegehren (insb. Rechtsbegehren 2 der Replik vom 16. Oktober 2017). Einerseits wird das Beschwerdeverfahren durch die angefochtene Verfügung vom 11. August 2017 – das sog. Anfechtungsobjekt – begrenzt. Andererseits ist die Beschwerdekammer nicht Aufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaften, womit es an der sachlichen Zuständigkeit fehlt (siehe dazu Art. 13 Abs. 4 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).