382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie den Streitgegenstand – d.h. die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1 und 2 – betrifft. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde, soweit sie sich mit dem Strafverfahren gegen I.________ sowie mit der eventuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit weiterer Personen auseinandersetzt (insb. Rechtsbegehren 3 der Beschwerde vom 24. August 2017 / Rechtsbegehren 4 der Replik vom 16. Oktober 2017).