4. Es sei festzustellen, dass nicht - oder noch nicht - sämtliche Zweifel an irgendwelchen strafbaren Handlungen der Beschuldigten oder eventuell weiterer Personen, im jetzigen Stand des Verfahrens beseitigt sind. 5. Alles unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zulasten der beschuldigten Personen, eventuell zulasten des Staates. Am 19. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben mit einem «Antrag auf Corrigendum» ein. Sie teilte mit, das Datum auf der Replik müsse heissen: 16. Oktober 2017.