In ihrer delegierten Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten. Die Beschuldigte 1 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. In der Replik vom 16. September [Oktober] 2017 stellte und begründete die Beschwerdeführerin folgende zusätzliche Rechtsbegehren: 1. Auf die Beschwerde sei einzutreten, eventuell sei das Verfahren zu sistieren, bis die Ermittlungen gegen I.________ wegen Verdachts auf Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB abgeschlossen sind.