1. Am 11. August 2017 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen erhob die D.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. August 2017 Beschwerde (sowie «Aufsichtsbeschwerde») und beantragte was folgt: 1. Die im Ingress aufgeführte Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern betreffend Nichtanhandnahme des Verfahrens vom 11. August 2017 sei aufzuheben und zur weiteren Ermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.