10 hend dieselben Fragestellungen zu beurteilen galt. Ein Anspruch auf eine Entschädigung besteht nicht. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.