Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Was das derzeit noch bestehende private Mandat von Rechtsanwalt B.________ anbelangt – welches im Beschwerdeverfahren nicht Verfahrensgegenstand bildet, da insoweit nichts verfügt wurde – wurde vom Regionalgericht in der oberinstanzlichen Stellungnahme zutreffend dargelegt, dass Rechtsanwalt B.________ im vorliegenden Strafverfahren auch als privater Verteidiger nicht mehr zugelassen werden dürfte (Art. 128 StPO i.V.m. Art. 12 Bst. c BGFA; vgl. BGE 138 II 162 E. 2.5.1; 124 I 185 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.3;