Dies ist vorliegend der Fall. Es muss sich dabei nicht um Verfahren mit dem gleichen Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen handeln. Ein Sachzusammenhang ist aufgrund der Parteien gegeben. In der vorliegenden Konstellation besteht auch die latente Gefahr einer Berufsgeheimnisverletzung. Eine Vertretung ist schon untersagt, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass dem Berufsgeheimnis unterliegende Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1). Der Privatkläger hat Rechtsanwalt B.___