Die Interessen des Privatklägers sind damit im vorliegenden Strafverfahren nach wie vor betroffen. Die Treuepflicht des Anwalts gegenüber seinem Mandanten gilt zeitlich unbeschränkt, er bleibt dem Klienten auch nach Mandatsendung verpflichtet. Eine Interessenskollision kann zudem, wie dargetan wurde, auch dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt einer Partei deren Gegenpartei in einer anderen Streitsache vertritt (sog. personelle Interessenskollision; vgl. TESTA, a.a.O., S. 103 und 107; vgl. E. 4.1 hiervor). Dies ist vorliegend der Fall.