9 Auch aus dem Umstand, dass D.________ zwischenzeitlich als Privatkläger aus dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer ausgeschieden ist, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Bei den inkriminierten Straftaten des Beschwerdeführers zu Lasten des Privatklägers handelt es sich grösstenteils um von Amtes wegen zu verfolgende Delikte. Die Interessen des Privatklägers sind damit im vorliegenden Strafverfahren nach wie vor betroffen.