Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt im Übrigen die Auffassung des Regionalgerichts, dass weder der Beschwerdeführer noch der Privatkläger in der Lage gewesen sein dürften, die Tragweite einer Interessenskollision resp. eines Verzichts auf das Berufsgeheimnis ihres Anwalts zu überblicken und richtig einzuschätzen, handelt es sich bei diesen doch um Personen, welche gerade auf anwaltliche Unterstützung angewiesen sind, damit ihre Interessen zureichend wahrgenommen werden.