Im Strafverfahren gehört es vielmehr zu den Amtspflichten der Verfahrensleitung und/oder des Gerichts, im Falle der notwendigen Verteidigung für eine wirksame Verteidigung zu sorgen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt im Übrigen die Auffassung des Regionalgerichts, dass weder der Beschwerdeführer noch der Privatkläger in der Lage gewesen sein dürften, die Tragweite einer Interessenskollision resp.