O., S. 84). Angesichts des öffentlich-rechtlichen Charakters der Berufsregeln geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er die Auffassung vertritt, er resp. der Privatkläger könnten (konkludent) in einen allfälligen Interessenskonflikt einwilligen. Im Strafverfahren gehört es vielmehr zu den Amtspflichten der Verfahrensleitung und/oder des Gerichts, im Falle der notwendigen Verteidigung für eine wirksame Verteidigung zu sorgen.