12 BGFA – ist öffentliches Recht. Der Gesetzgeber hat es im öffentlichen Interesse erlassen. Dieses Interesse gilt vor allem dem Beitrag, den die Anwaltschaft für eine funktionsfähige Rechtspflege leistet. Im Verhältnis zum Klienten gehen die Berufsregeln daher teilweise weiter als die Sorgfalts- und Treuepflicht des Auftragsrechts (FELLMANN, Anwaltsrecht, a.a.O., N. 198). Die Berufsregeln dienen dem Schutz des rechtssuchenden Publikums und einem geordneten Gang der Rechtspflege (BRUNNER/HENN/KRIESI, a.a.O., S. 84).