Die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Regionalgerichts erhobenen Einwände vermögen daran nichts zu ändern. Es muss nicht vertieft geprüft werden, ob auch ein Interessenkonflikt im Sinne von Ziff. 3.2 der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE) vorliegt, denn diese Regeln vermögen als Standesregeln die öffentlich-rechtlichen Berufsregeln nicht zu derogieren. Das vorliegende Verfahren ist nach Massgabe der oben dargelegten Rechtsprechung und Lehre (vgl. E. 4.1 hiervor) zu entscheiden. Das im BGFA statuierte Berufsrecht – und damit auch die Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA – ist öffentliches Recht.