Wie problematisch die vorliegende Konstellation konkret war, zeigte sich denn auch exemplarisch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung am 15. Dezember 2016, als Rechtsanwalt B.________ als Verteidiger des Beschwerdeführers Fragen an seinen Klienten in anderem Strafverfahren stellte und insoweit gegen diesen vorgehen musste (vgl. Protokoll der Einvernahme von D.________ vom 15. Dezember 2016 Z. 165 ff.). Eine wirksame Verteidigung war unter den gegebenen Verhältnissen nicht mehr gewährleistet. 4.3 Die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Regionalgerichts erhobenen Einwände vermögen daran nichts zu ändern.