In dieser Situation kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Rechtsvertreter zugunsten eines seiner Klienten Rücksicht auf die Gegenpartei nimmt resp. sich gegen den eigenen Klienten wendet – sei es der Beschwerdeführer oder der Privatkläger –, indem er der Gegenpartei beispielsweise Ratschläge erteilt, Hinweise gibt oder wissentlich erfolgsversprechende Angriffsoder Verteidigungsmittel des Klienten zugunsten des anderen Klienten nicht benützt. Wie problematisch die vorliegende Konstellation konkret war, zeigte sich denn auch exemplarisch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung am 15. Dezember 2016, als Rechtsanwalt B._____