zur gleichen Zeit die Interessen des Beschwerdeführers in dessen Strafverfahren wahrnahm und sich auch dem Privatkläger mit der Vertretung dessen Interessen in seinem Strafverfahren verpflichtet hatte und folglich auch diesem gegenüber eine Treupflicht begründete, bestand demnach ein konkretes Risiko eines Interessenskonflikts. In dieser Situation kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Rechtsvertreter zugunsten eines seiner Klienten Rücksicht auf die Gegenpartei nimmt resp.