O., S. 131). Es war ihm in dieser Situation nicht mehr möglich, die Interessen beider Klienten bestmöglich zu wahren, wie es die ihm im öffentlichen Interesse auferlegte Treuepflicht gebot. Mit der Wahrnehmung der Interessen des einen Klienten begab sich Rechtsanwalt B.________ unweigerlich in Konflikt zu den Interessen des anderen – wenn auch in anderem Verfahren – zeitgleichen Klienten. Es bestand keine Gewähr mehr dafür, dass die Handlungen von Rechtsanwalt B.________ ausschliesslich vom Interesse des einzelnen Klienten bestimmt sind,