Dies ergibt sich auch aus dem Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von D.________ vom 26. August 2016, wo der Privatkläger auf Frage, in welchem Verhältnis er heute zum Beschwerdeführer stehe, ausführte, sie hätten kein Verhältnis mehr zueinander, sie seien «sehr Feinde» (Z. 72 ff.). Als Rechtsanwalt B.________ aufgrund der Akten Kenntnis von den Vorfällen vom 10. Oktober 2015 hatte, befand er sich demnach unweigerlich in einer konkreten Interessenskollision und er hätte die Mandate niederlegen bzw. die Verfahrensleitung um Entlassung als amtlicher Verteidiger bitten müssen (vgl. BRUNNER/HENN/KRIESI, a.a.O., S. 131).