des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2015) und bezichtigte ihn der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. etwa Z. 17 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2015). Spätestens mit dem Ereignis vom 10. Oktober 2015 hatten der Beschwerdeführer und D.________ somit gegenläufige Interessen. Dies ergibt sich auch aus dem Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von D._____