lediglich Zeuge betreffend den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vorfall vom 8. Juli 2014 z.N. von C.________ (vgl. die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von D.________ vom 26. März 2015). Mit Ereignis vom 10. Oktober 2015 mutierte D.________ im Verfahren gegen den Beschwerdeführer indes zum Privatkläger. D.________ erhob schwere strafrechtliche Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer, welche von diesem bestritten werden. Der Beschwerdeführer selbst erstattete gegen den Privatkläger Strafanzeige wegen Tätlichkeiten (vgl. Z. 28 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2015)