_ vertrat demnach ab Ende Juni 2015 zeitgleich einerseits die Interessen des Privatklägers in dessen Strafverfahren PEN 15 786 resp. SK 16 150 und andererseits diejenigen des Beschwerdeführers gegen den Privatkläger D.________ (Strafverfahren PEN 17 235). Er war folglich aufgrund des durch das Mandatsverhältnis begründeten Vertrauensverhältnisses gegenüber beiden Klienten zur Treue verpflichtet. Zu Beginn des Strafverfahrens PEN 17 235 gegen den Beschwerdeführer war D.________ lediglich Zeuge betreffend den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vorfall vom 8. Juli 2014 z.N. von C.___