12 BGFA aufgezählten Pflichten eine Verteidigung annimmt oder diese fortführt, ist die Prozessberechtigung in diesem Verfahren abzusprechen. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, ist es die Aufgabe des mit der Sache befassten Richters, der einen Interessenskonflikt oder eine fehlende Unabhängigkeit feststellt, von Amtes wegen die Konsequenzen zu ziehen und dem Anwalt die Prozessberechtigung abzusprechen, indem er ihn verpflichtet, auf die Verteidigung zu verzichten (BGE 138 II 162 E. 2.5.1; vgl. zudem Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.3: BGE 124 I 185 E. 3b; BRUN- NER/HENN/KRIESI, a.a.O., S. 131 mit Verweis auf BGE 135 II 145 E. 9.1).