TESTA, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, 2001, S. 103 und 107). Eine unzulässige Doppelvertretung liegt auch vor, wenn der Anwalt mit der Annahme eines Mandats Gefahr läuft, Interessen eines Dritten, den er bereits in einer anderen Angelegenheit vertritt, zu verletzen (vgl. FELLMANN, Anwaltsrecht, a.a.O., N. 374; vgl. ebenfalls FELL- MANN, Anwaltsrecht, a.a.O., N. 375). Gestützt auf Art. 12 Bst. c BGFA ist es dem Anwalt zudem grundsätzlich untersagt, gerichtlich gegen einen Klienten vorzuge-