O., N. 96 zu Art. 12 BGFA; vgl. BGE 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 3). Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt gegen Art. 12 Bst. c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, da die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt ist.