134 StPO). Ineffektivität liegt etwa vor, wenn bei der Verteidigung eine Interessenskollision eintritt (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 13 zu Art. 134 StPO). Nach Art. 128 StPO ist der Verteidiger in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Als gesetzliche Schranke zu beachten sind die Berufsregeln des BGFA. Art. 12 Bst. c BGFA bestimmt, dass der Anwalt jeden Konflikt zwischen den Interessen seiner Klientschaft und den Personen, mit denen er geschäftlich oder privat in Beziehung steht, zu meiden hat. Art. 12 Bst. c BGFA auferlegt dem Anwalt kraft öffentlichen Rechts ei-