Das Verhalten von Rechtsanwalt B.________ stehe in Übereinstimmung mit den Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE). Es gehe um eine echte Angleichung der Berufsrechte in der Weise, dass die nationalen Vorschriften den CCBE- Regeln angepasst würden. Demnach könnte nicht unbesehen auf die inländische Lehre und Rechtsprechung abgestellt werden. Der Privatkläger sei in der Lage zu erkennen, dass Rechtsanwalt B.________ in diesem Strafverfahren auch der eigene Anwalt in einem anderen Strafverfahren sei. Durch die Akzeptanz der Anwesenheit habe er konkludent eingewilligt.