Die Interessen des Privatklägers seien in diesem Strafverfahren nicht zu wahren, der Privatkläger könne auf die Geheimhaltungspflicht verzichten. D.________ sei als Privatkläger im vorliegenden Strafverfahren zurückgetreten, so dass die Frage einer angeblichen Interessenskollision umso fragwürdiger erscheine. Die anwaltlichen Berufsregeln würden nur dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Rechtsbeistand und seinem Mandant, nicht aber den Interessen einer ungestörten Wahrheitsfindung im Strafverfahren dienen. Das Verhalten von Rechtsanwalt B.______