Der Beschwerdeführer hält in der Replik im Wesentlichen fest, weder der Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 17 148 noch die dortig zitierten Urteile des Bundesgerichts würden eine gesetzliche Grundlage bezeichnen, nach welcher ein Ausschluss eines privaten Verteidigers möglich sei. Das Regionalgericht betrachte das Vertrauens- und Treueverhältnis aus einer falschen Richtung. Die Interessenslage lasse sich nicht nach objektiven Gesichtspunkten autoritativ durch den Staat bestimmen, sondern der jeweilige Klient bestimme, welche Interessen zu wahren seien.