c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) führe unabhängig davon, ob ein Mandat amtlich oder privat geführt werde, dazu, dass der betroffene Anwalt seinen Klienten nicht weiter vertreten dürfe. Rechtsanwalt B.________ sei deshalb auch die private Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu untersagen. 3.4 Der Beschwerdeführer hält in der Replik im Wesentlichen fest, weder der Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 17 148 noch die dortig zitierten Urteile des Bundesgerichts würden eine gesetzliche Grundlage bezeichnen, nach welcher ein Ausschluss eines privaten Verteidigers möglich sei.