Der Privatkläger habe das Ausmass einer möglichen Interessenskollision gar nicht richtig einschätzen können, was eine konkludente Einwilligung ausschliesse. So oder anders genüge der Anschein oder eine mögliche Konfliktsituation, denn unzulässig sei die Konfliktsituation an sich. Es könne daher auch keine Rolle spielen, dass der Privatkläger nicht gegen die Anwesenheit von Rechtsanwalt B.________ opponiert habe. Ein Verstoss gegen die Berufsregeln nach Art. 12 Bst. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA;