Es treffe zu, dass Rechtsanwalt B.________ nicht gerichtlich gegen den jetzigen Privatkläger und seinen damaligen Klienten vorgegangen sei. Dennoch müsse er als Verteidiger des Beschwerdeführers dessen Interessen vertreten und somit im übertragenen Sinne eben doch gegen den Privatkläger vorgehen. Die Tatsache, dass Rechtsanwalt B.________ an der Einvernahme teilnehme/teilgenommen habe, an welcher er als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers dem einzuvernehmenden Privatkläger und Klienten in anderer Sache gegenübertrete/getreten sei, sei für die Frage, ob eine Interessenskollision vorliege, sehr wohl beachtlich.