verfüge von seinem ehemaligen Klienten und jetzigen Privatkläger resp. Gegenpartei über Informationen, über die er als Verteidiger des Beschwerdeführer im jetzigen Verfahren, und sei es auch nur zur Person von D.________, nicht verfügen sollte und die er – wenn auch nur unbewusst – gegen den Privatkläger verwenden könne. Dies sei mit ein Grund, weshalb in solchen Konstellationen Interessenskollisionen vorliegen würden. Lehre und Rechtsprechung verlangten nicht zwingend einen Sachzusammenhang zwischen den beiden Mandaten/amtlichen Verteidigungen zur Begründung einer Interessenskollision. Es treffe zu, dass Rechtsanwalt B.___