3 hältnis zwischen Rechtsanwalt B.________ und dem Beschwerdeführer negativ einzuwirken. 3.3 Das Regionalgericht führt ergänzend zur angefochtenen Verfügung aus, aus dem fehlenden Sachzusammenhang der beiden Verfahren allein lasse sich nicht per se ableiten, dass keine Gefahr der Verletzung des Berufsgeheimnisses vorliegen könne. Rechtanwalt B.________ verfüge von seinem ehemaligen Klienten und jetzigen Privatkläger resp.