Die Staatsanwaltschaft und das Regionalgericht würden verkennen, dass Rechtsanwalt B.________ im vorliegenden Verfahren ausschliesslich den Beschwerdeführer vertrete. Die Interessenswahrung beschränke sich auf die Interessen des Beschwerdeführers. Eine Interessenskollision wegen Doppelvertretung sei in diesem Verfahren ausgeschlossen. Der Privatkläger habe zu keinem Zeitpunkt während der Strafuntersuchung gegen die Anwesenheit von Rechtsanwalt B.________ opponiert. Zudem habe der Beschwerdeführer mit einer Erklärung noch einmal sein Vertrauen in seinen Anwalt bekräftigt. Es liege eine schwerwiegende Verletzung von Art.