_ sei zu keiner Zeit gerichtlich gegen einen gegenwärtigen Klienten vorgegangen. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung, es sei problematisch, wenn Rechtsanwalt B.________ an Einvernahmen teilnehmen müsse, an welchen er als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers dem einzuvernehmenden Privatkläger gegenübertrete, obwohl er auch diesen in einem anderen Verfahren amtlich verteidige, sei unbeachtlich für die Bewertung, ob im vorliegenden Verfahren widerstreitende Interessen vorlägen. Die Staatsanwaltschaft und das Regionalgericht würden verkennen, dass Rechtsanwalt B.__