Die künftige Verteidigung des Beschwerdeführers werde von der Staatsanwaltschaft zu regeln sein. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es bestehe keine Gefahr einer Verletzung des Berufsgeheimnisses. Der im anderen Strafverfahren zu beurteilende Sachverhalt sei weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht auch nur ansatzweise mit dem vorliegenden Verfahren identisch. Der Widerruf des amtlichen Mandats sei mit internationalen Standards nicht vereinbar. Rechtsanwalt B.________ sei zu keiner Zeit gerichtlich gegen einen gegenwärtigen Klienten vorgegangen.