235 D.________ in der Stellung als Privatkläger den Beschwerdeführer schwer belaste, stehe ausser Frage, dass eine Interessenskollision des amtlichen Verteidigers und eine damit einhergehende Gefährdung des Berufsgeheimnisses vorliege. Eine wirksame Verteidigung sei unter den gegebenen Umständen nicht mehr gewährleistet. Die Beantwortung der Frage, ob deswegen gewisse Teile der Untersuchung zu wiederholen seien, falle in die Kompetenz der Staatsanwaltschaft. Die Anklage sei deshalb an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die künftige Verteidigung des Beschwerdeführers werde von der Staatsanwaltschaft zu regeln sein.