In Anbetracht des Datums des erstinstanzlichen Urteils (10. März 2016) und desjenigen des oberinstanzlichen Urteils (18. April 2017) sowie des Zeitraums der Untersuchung resp. des gerichtlichen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Raubes und Sachbeschädigung (evtl. versuchten Raubes, Diebstahls und Sachbeschädigung) z.N. von D.________ werde deutlich, dass Rechtsanwalt B.________ in parallelen, zur gleichen Zeit stattfindenden Verfahren sowohl D.________ als auch den Beschwerdeführer amtlich verteidigt habe. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass im Verfahren PEN 17