BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den Widerruf des amtlichen Mandats und die Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer Ziffer 2 der Verfügung des Regionalgerichts anficht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der anwaltlich vertretene Beschwerdefüh-