Mit Verfügung vom 31. August 2017 edierte die Verfahrensleitung die Akten der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 150 i.S. D.________. Der Generalstaatsanwaltschaft und dem Regionalgericht wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, welche sich auch mit den Folgen des Entzugs des amtlichen Mandats auf die weitere Zulassung als privater Verteidiger auseinanderzusetzen habe. Am 5. September 2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Sie verwies betreffend die Frage der weiteren Zulassung von Rechtsanwalt B.______