Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 345 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Januar 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsident), Oberrichter Stucki, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Tätlichkeit, versuchter schwerer Körperver- letzung, versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Raubes etc. Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 21. August 2017 (PEN 17 235) Erwägungen: 1. Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, ist ein Strafverfahren hängig, u.a. wegen Tätlichkeiten, versuchter schwerer Körperverletzung und versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand z.N. von C.________, sowie wegen Raubes und Sachbeschädigung, evtl. versuchten Raubes, Diebstahls und Sachbeschädigung z.N. von D.________. Am 21. August 2017 widerrief das Regionalgericht Bern- Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) das amtliche Mandat von Rechtsanwalt B.________ per 21. August 2017 und wies die Anklage samt Akten an die Regio- nale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zurück. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 24. August 2017 Beschwerde. Er stell- te folgende Anträge: 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung PEN 17 235 vom 24. August 2017 (rich- tig: 21. August 2017) sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Gleichentags reichte Rechtsanwalt B.________ persönlich eine Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts vom 21. August 2017 ein (BK 17 350). Zudem stellte er namens des Beschwerdeführers ein Ausstandsgesuch gegen die zustän- digen Richter des Verfahrens PEN 17 235 (BK 17 344). Mit Verfügung vom 31. Au- gust 2017 edierte die Verfahrensleitung die Akten der 2. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Bern SK 16 150 i.S. D.________. Der Generalstaatsanwalt- schaft und dem Regionalgericht wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, welche sich auch mit den Folgen des Entzugs des amtlichen Mandats auf die wei- tere Zulassung als privater Verteidiger auseinanderzusetzen habe. Am 5. Septem- ber 2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Sie verwies betreffend die Frage der weiteren Zulassung von Rechtsanwalt B.________ als privaten Verteidiger auf die Beschlüsse des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 17 148-154. Das Regionalgericht beantragte am 14. September 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 20. September 2017 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den Widerruf des amtlichen Mandats und die Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vor- behalt des Nachstehenden – einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer Ziffer 2 der Verfügung des Regionalgerichts anficht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- 2 rer hat nicht dargelegt, inwiefern die Rückweisung der Anklage an die Staatsan- waltschaft unzutreffend sein sollte. Seine Beschwerde genügt insoweit den Be- gründungsandforderungen nicht (Art. 385 Abs. 1 StPO). 3. 3.1 Das Regionalgericht begründet den Widerruf des amtlichen Mandats damit, dass Rechtsanwalt B.________ in einem Verfahren vor dem Regionalgericht (PEN 15 786) resp. dem Obergericht des Kantons Bern (SK 16 150) D.________ als amtli- cher Verteidiger vertreten habe. In Anbetracht des Datums des erstinstanzlichen Urteils (10. März 2016) und desjenigen des oberinstanzlichen Urteils (18. April 2017) sowie des Zeitraums der Untersuchung resp. des gerichtlichen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Raubes und Sachbeschädigung (evtl. ver- suchten Raubes, Diebstahls und Sachbeschädigung) z.N. von D.________ werde deutlich, dass Rechtsanwalt B.________ in parallelen, zur gleichen Zeit stattfin- denden Verfahren sowohl D.________ als auch den Beschwerdeführer amtlich ver- teidigt habe. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass im Verfahren PEN 17 235 D.________ in der Stellung als Privatkläger den Beschwerdeführer schwer be- laste, stehe ausser Frage, dass eine Interessenskollision des amtlichen Verteidi- gers und eine damit einhergehende Gefährdung des Berufsgeheimnisses vorliege. Eine wirksame Verteidigung sei unter den gegebenen Umständen nicht mehr ge- währleistet. Die Beantwortung der Frage, ob deswegen gewisse Teile der Untersu- chung zu wiederholen seien, falle in die Kompetenz der Staatsanwaltschaft. Die Anklage sei deshalb an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die künftige Ver- teidigung des Beschwerdeführers werde von der Staatsanwaltschaft zu regeln sein. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es bestehe keine Gefahr einer Verletzung des Berufsgeheimnisses. Der im anderen Strafverfahren zu beurteilen- de Sachverhalt sei weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht auch nur an- satzweise mit dem vorliegenden Verfahren identisch. Der Widerruf des amtlichen Mandats sei mit internationalen Standards nicht vereinbar. Rechtsanwalt B.________ sei zu keiner Zeit gerichtlich gegen einen gegenwärtigen Klienten vor- gegangen. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung, es sei problematisch, wenn Rechtsanwalt B.________ an Einvernahmen teilnehmen müsse, an welchen er als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers dem einzu- vernehmenden Privatkläger gegenübertrete, obwohl er auch diesen in einem ande- ren Verfahren amtlich verteidige, sei unbeachtlich für die Bewertung, ob im vorlie- genden Verfahren widerstreitende Interessen vorlägen. Die Staatsanwaltschaft und das Regionalgericht würden verkennen, dass Rechtsanwalt B.________ im vorlie- genden Verfahren ausschliesslich den Beschwerdeführer vertrete. Die Interessen- swahrung beschränke sich auf die Interessen des Beschwerdeführers. Eine Inter- essenskollision wegen Doppelvertretung sei in diesem Verfahren ausgeschlossen. Der Privatkläger habe zu keinem Zeitpunkt während der Strafuntersuchung gegen die Anwesenheit von Rechtsanwalt B.________ opponiert. Zudem habe der Be- schwerdeführer mit einer Erklärung noch einmal sein Vertrauen in seinen Anwalt bekräftigt. Es liege eine schwerwiegende Verletzung von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vor. Durch die angefochtene Verfügung sei versucht worden, auf das Vertrauensver- 3 hältnis zwischen Rechtsanwalt B.________ und dem Beschwerdeführer negativ einzuwirken. 3.3 Das Regionalgericht führt ergänzend zur angefochtenen Verfügung aus, aus dem fehlenden Sachzusammenhang der beiden Verfahren allein lasse sich nicht per se ableiten, dass keine Gefahr der Verletzung des Berufsgeheimnisses vorliegen kön- ne. Rechtanwalt B.________ verfüge von seinem ehemaligen Klienten und jetzigen Privatkläger resp. Gegenpartei über Informationen, über die er als Verteidiger des Beschwerdeführer im jetzigen Verfahren, und sei es auch nur zur Person von D.________, nicht verfügen sollte und die er – wenn auch nur unbewusst – gegen den Privatkläger verwenden könne. Dies sei mit ein Grund, weshalb in solchen Konstellationen Interessenskollisionen vorliegen würden. Lehre und Rechtspre- chung verlangten nicht zwingend einen Sachzusammenhang zwischen den beiden Mandaten/amtlichen Verteidigungen zur Begründung einer Interessenskollision. Es treffe zu, dass Rechtsanwalt B.________ nicht gerichtlich gegen den jetzigen Pri- vatkläger und seinen damaligen Klienten vorgegangen sei. Dennoch müsse er als Verteidiger des Beschwerdeführers dessen Interessen vertreten und somit im über- tragenen Sinne eben doch gegen den Privatkläger vorgehen. Die Tatsache, dass Rechtsanwalt B.________ an der Einvernahme teilnehme/teilgenommen habe, an welcher er als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers dem einzuvernehmen- den Privatkläger und Klienten in anderer Sache gegenübertrete/getreten sei, sei für die Frage, ob eine Interessenskollision vorliege, sehr wohl beachtlich. Gleiches gel- te für die umgekehrte Situation, in welcher er anlässlich einer Einvernahme des Beschwerdeführers als dessen amtlicher Verteidiger dem teilnahme- und fragebe- rechtigten Privatkläger und Klienten in anderer Sache gegenüberzutreten ha- be/gehabt habe. So oder anders könne resp. habe Rechtsanwalt B.________ als Verteidiger des Beschwerdeführers nicht unbelastet an solchen Einvernahmen mitwirken und Fragen stellen können. Der Privatkläger habe das Ausmass einer möglichen Interessenskollision gar nicht richtig einschätzen können, was eine kon- kludente Einwilligung ausschliesse. So oder anders genüge der Anschein oder eine mögliche Konfliktsituation, denn unzulässig sei die Konfliktsituation an sich. Es könne daher auch keine Rolle spielen, dass der Privatkläger nicht gegen die Anwe- senheit von Rechtsanwalt B.________ opponiert habe. Ein Verstoss gegen die Be- rufsregeln nach Art. 12 Bst. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der An- wältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) führe unabhängig davon, ob ein Mandat amtlich oder privat geführt werde, dazu, dass der betroffene Anwalt seinen Klienten nicht weiter vertreten dürfe. Rechtsanwalt B.________ sei deshalb auch die private Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu untersagen. 3.4 Der Beschwerdeführer hält in der Replik im Wesentlichen fest, weder der Be- schluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 17 148 noch die dortig zitierten Urteile des Bundesgerichts würden eine gesetzliche Grundlage bezeichnen, nach welcher ein Ausschluss eines privaten Verteidigers möglich sei. Das Regionalge- richt betrachte das Vertrauens- und Treueverhältnis aus einer falschen Richtung. Die Interessenslage lasse sich nicht nach objektiven Gesichtspunkten autoritativ durch den Staat bestimmen, sondern der jeweilige Klient bestimme, welche Inter- essen zu wahren seien. Weshalb das Treueverhältnis leiden sollte, wenn der Rechtsanwalt die Gegenpartei in einem anderen Verfahren gleichzeitig vertrete, sei 4 unerfindlich. Es sei gar nicht möglich, von einem Sachverhalt, der unstreitig nicht einmal ansatzweise mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt in Verbindung ste- he, irgendetwas unbewusst gegen den Privatkläger verwenden zu können. Im Üb- rigen lese sich dies so, als ob eine Interessenskollision auf Seiten des Privatklägers verortet werde. Die Interessen des Privatklägers seien in diesem Strafverfahren nicht zu wahren, der Privatkläger könne auf die Geheimhaltungspflicht verzichten. D.________ sei als Privatkläger im vorliegenden Strafverfahren zurückgetreten, so dass die Frage einer angeblichen Interessenskollision umso fragwürdiger erschei- ne. Die anwaltlichen Berufsregeln würden nur dem Schutz des Vertrauensverhält- nisses zwischen dem Rechtsbeistand und seinem Mandant, nicht aber den Interes- sen einer ungestörten Wahrheitsfindung im Strafverfahren dienen. Das Verhalten von Rechtsanwalt B.________ stehe in Übereinstimmung mit den Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE). Es gehe um eine echte Anglei- chung der Berufsrechte in der Weise, dass die nationalen Vorschriften den CCBE- Regeln angepasst würden. Demnach könnte nicht unbesehen auf die inländische Lehre und Rechtsprechung abgestellt werden. Der Privatkläger sei in der Lage zu erkennen, dass Rechtsanwalt B.________ in diesem Strafverfahren auch der eige- ne Anwalt in einem anderen Strafverfahren sei. Durch die Akzeptanz der Anwe- senheit habe er konkludent eingewilligt. Dass der Beschwerdeführer keinen An- waltswechsel wünsche, sei aktenkundig. 4. 4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die beschuldigte Person ge- stützt auf Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 126 I 194 E. 3d; vgl. LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 134 StPO). Der Anspruch auf wirksame Verteidigung gilt sowohl im Falle amtli- cher bzw. notwendiger wie auch bei (nicht notwendiger) Privatverteidigung (BGE 124 I 185 E. 3b; 126 I 194 E. 3d; LIEBER, a.a.O., N. 13 zu Art. 134 StPO). Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Vertei- digung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der be- schuldigten Person und ihrer Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die Fürsorgepflicht des Staates erstreckt sich nicht nur auf die Einsetzung einer amtlichen Verteidi- gung, sondern auch darauf sicherzustellen, dass diese effektiv ist (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 134 StPO). Ineffektivität liegt etwa vor, wenn bei der Verteidigung eine Interes- senskollision eintritt (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 13 zu Art. 134 StPO). Nach Art. 128 StPO ist der Verteidiger in den Schranken von Gesetz und Standes- regeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Als gesetzliche Schranke zu beachten sind die Berufsregeln des BGFA. Art. 12 Bst. c BGFA be- stimmt, dass der Anwalt jeden Konflikt zwischen den Interessen seiner Klientschaft und den Personen, mit denen er geschäftlich oder privat in Beziehung steht, zu meiden hat. Art. 12 Bst. c BGFA auferlegt dem Anwalt kraft öffentlichen Rechts ei- 5 ne besondere Treuepflicht (FELLMANN, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 84 zu Art. 12 BGFA). Die Bestimmung schützt das Vertrauen, welches das Publikum dem Anwalt entgegenbringt. Wer sich einem Anwalt anvertraut, muss sich darauf verlassen dürfen, dass dieser über alles Anvertraute schweigt und die erhaltenen Kenntnisse niemals in irgendeiner Form gegen ihn verwendet (FELL- MANN, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., N. 85 zu Art. 12 BGFA; vgl. auch BRUNNER/HENN/KRIESE, Anwaltsrecht, 2015, S. 90). Ein verbotener Interessens- konflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten über- nommen hat und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen be- gibt. Untersagt ist nicht nur die Vertretung der Interessen eines Mandanten, welche denjenigen eines anderen Mandanten direkt entgegenstehen, wie dies bei Kläger und Beklagten der Fall ist, sondern der Anwalt darf auch keine Drittperson vertre- ten, deren Interessen diejenigen eines Mandanten in irgendeiner Weise beeinträch- tigen könnten. In solchen Fällen genügt es für die Bejahung eines Interessenskon- flikts, dass sich der Anwalt in seinen Entscheidungen für den Klienten nicht frei fühlt, weil diese seine eigenen oder die Interessen Dritter tangieren könnten, mit denen der Anwalt aus irgendwelchen Gründen verbunden ist (FELLMANN, Anwalts- recht, 2. Aufl. 2017, N. 346). Art. 12 Bst. c BGFA statuiert somit ein allgemeines Verbot der Vertretung wider- streitender Interessen. Dabei kann ein Interessenskonflikt vor allem bei drei Fall- konstellationen entstehen: Bei Vorliegen eigener Interessen eines Anwalts, bei ei- ner Doppelvertretung (oder Mehrfachvertretung) und bei Parteiwechseln. Eine Doppelvertretung liegt vor, wenn der Anwalt gleichzeitig verschiedenen Parteien dient, deren Interessen sich widersprechen (FELLMANN, Anwaltsrecht, a.a.O., N. 353). In einem solchen Fall kann sich der Anwalt weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen (FELLMANN, in: Kommentar zum Anwaltsge- setz, a.a.O., N. 96 zu Art. 12 BGFA; vgl. BGE 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 3). Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Ver- fahren oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren be- treffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt gegen Art. 12 Bst. c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits been- det oder noch hängig ist, da die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbe- schränkt ist. In persönlicher Hinsicht ist das Verbot von Doppelvertretungen nicht auf Verfahren begrenzt, zwischen denen ein Sachzusammenhang besteht, sondern erfasst überhaupt jede Form von sich widersprechenden Interessen (BGE 134 II 108 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 2C_121/2009 vom 7. August 2009 E. 5.1; je mit Hinweisen; TESTA, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwal- tes gegenüber dem Klienten, 2001, S. 103 und 107). Eine unzulässige Doppelver- tretung liegt auch vor, wenn der Anwalt mit der Annahme eines Mandats Gefahr läuft, Interessen eines Dritten, den er bereits in einer anderen Angelegenheit ver- tritt, zu verletzen (vgl. FELLMANN, Anwaltsrecht, a.a.O., N. 374; vgl. ebenfalls FELL- MANN, Anwaltsrecht, a.a.O., N. 375). Gestützt auf Art. 12 Bst. c BGFA ist es dem Anwalt zudem grundsätzlich untersagt, gerichtlich gegen einen Klienten vorzuge- 6 hen, für den er zur gleichen Zeit ein anderes (hängiges) Mandat führt. Mit Blick auf das Treueverhältnis zwischen Anwalt und Klient ist schon das Prozessieren des Rechtsanwalts gegen einen ehemaligen Klienten nicht unproblematisch. Umso we- niger vereinbar mit der Treuepflicht ist das gerichtliche Vorgehen gegen einen ge- genwärtigen Klient (FELLMANN, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., N. 103a zu Art. 12 BGFA mit Hinweisen). Es spielt keine Rolle, wie die Interessenskollision begründet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beziehen sich die in Art. 12 BGFA geregelten Berufspflichten der Anwälte nicht nur auf die Beziehung des Anwalts zum eigenen Klienten, sondern erfassen die gesamte Berufstätigkeit des Rechtsbeistands (FELLMANN, Anwaltsrecht, a.a.O., N. 347 mit Verweis auf Ur- teil des Bundesgerichts 2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.3). Die Vermeidung von Interessenskollisionen ist auch Ausfluss aus der Generalklau- sel von Art. 12 Bst. a BGFA, gemäss welchem die Rechtsanwälte ihren Beruf sorg- fältig und gewissenhaft auszuüben haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_121/2009 vom 7. August 2009 E. 5.1). Richtet sich ein Auftrag direkt oder indi- rekt gegen einen früheren Klienten, kann er die Interessen seines Mandanten offensichtlich nicht bestmöglich wahrnehmen, wenn er zugleich die Interessen ei- nes früheren Klienten berücksichtigen muss. Eine besondere Gefahr eines Interes- senskonflikts droht insbesondere, wenn der Anwalt versucht sein könnte, Geheim- nisse, welche er von einem früheren Klienten erfahren hat, zugunsten eines späte- ren Mandanten gegen den ersteren zu verwerten. Er stünde dann vor dem Dilem- ma, entweder das Geheimnis zu wahren und seinen neuen Klienten nicht bestmög- lich zu vertreten oder die Informationen preiszugeben und damit seine Treuepflicht gegenüber dem ehemaligen Mandanten sowie das Anwaltsgeheimnis zu verletzen (BRUNNER/HENN/KRIESI, a.a.O., S. 124 f.). Zu berücksichtigen gilt es, dass eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenslagen nicht ausreicht, um auf eine un- zulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesam- ten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenskonflikts (vgl. BGE 135 II 145 E. 9.1). Umgekehrt ist aber auch nicht erforderlich, dass sich dieses be- reits realisiert und der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil des Klienten ausgeführt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1; 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1 f.). Eine Konfliktsituation, das Dilemma des Rechtsanwalts, genügt (SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, 2009, N. 803). Demjenigen, der in Verletzung der in Art. 12 BGFA aufgezählten Pflichten eine Ver- teidigung annimmt oder diese fortführt, ist die Prozessberechtigung in diesem Ver- fahren abzusprechen. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, ist es die Aufgabe des mit der Sache befassten Richters, der einen Interessenskonflikt oder eine fehlende Unabhängigkeit feststellt, von Amtes wegen die Konsequenzen zu ziehen und dem Anwalt die Prozessberechtigung abzusprechen, indem er ihn verpflichtet, auf die Verteidigung zu verzichten (BGE 138 II 162 E. 2.5.1; vgl. zudem Urteil des Bun- desgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.3: BGE 124 I 185 E. 3b; BRUN- NER/HENN/KRIESI, a.a.O., S. 131 mit Verweis auf BGE 135 II 145 E. 9.1). 7 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass Rechtsanwalt B.________ im vorliegenden Straf- verfahren PEN 17 235 seit Oktober 2014 als (amtlicher) notwendiger Verteidiger die Interessen des Beschwerdeführers vertrat. Dem Beschwerdeführer werden u.a. Raub, Sachbeschädigung, evtl. versuchter Raub, Diebstahl und Sachbeschädigung z.N. von D.________ vorgeworfen. Die Vorfälle z.N. von D.________ haben sich am 10. Oktober 2015 ereignet. Im Strafverfahren PEN 15 786 war Rechtsanwalt B.________ seit dem 29. Juni 2015 Verteidiger von D.________. Am 14. Dezem- ber 2015 wurde er vom Regionalgericht Bern-Mittelland als amtlicher Verteidiger eingesetzt. D.________ musste sich wegen Drohung und Beschimpfung z.N. von C.________ und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verantwor- ten. Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland fand am 10. März 2016 statt, das Berufungsurteil SK 16 150 datiert vom 18. April 2017. Rechtsanwalt B.________ vertrat demnach ab Ende Juni 2015 zeitgleich einerseits die Interessen des Privatklägers in dessen Strafverfahren PEN 15 786 resp. SK 16 150 und andererseits diejenigen des Beschwerdeführers gegen den Privatkläger D.________ (Strafverfahren PEN 17 235). Er war folglich aufgrund des durch das Mandatsverhältnis begründeten Vertrauensverhältnisses gegenüber beiden Klien- ten zur Treue verpflichtet. Zu Beginn des Strafverfahrens PEN 17 235 gegen den Beschwerdeführer war D.________ lediglich Zeuge betreffend den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vorfall vom 8. Juli 2014 z.N. von C.________ (vgl. die staatsanwaltschaftliche Ein- vernahme von D.________ vom 26. März 2015). Mit Ereignis vom 10. Oktober 2015 mutierte D.________ im Verfahren gegen den Beschwerdeführer indes zum Privatkläger. D.________ erhob schwere strafrechtliche Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer, welche von diesem bestritten werden. Der Beschwerdeführer selbst erstattete gegen den Privatkläger Strafanzeige wegen Tätlichkeiten (vgl. Z. 28 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2015) und bezichtigte ihn der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz (vgl. etwa Z. 17 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2015). Spätestens mit dem Ereignis vom 10. Oktober 2015 hatten der Beschwerdeführer und D.________ somit gegenläufi- ge Interessen. Dies ergibt sich auch aus dem Protokoll der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme von D.________ vom 26. August 2016, wo der Privatkläger auf Frage, in welchem Verhältnis er heute zum Beschwerdeführer stehe, ausführte, sie hätten kein Verhältnis mehr zueinander, sie seien «sehr Feinde» (Z. 72 ff.). Als Rechtsanwalt B.________ aufgrund der Akten Kenntnis von den Vorfällen vom 10. Oktober 2015 hatte, befand er sich demnach unweigerlich in einer konkreten Inter- essenskollision und er hätte die Mandate niederlegen bzw. die Verfahrensleitung um Entlassung als amtlicher Verteidiger bitten müssen (vgl. BRUNNER/HENN/KRIESI, a.a.O., S. 131). Es war ihm in dieser Situation nicht mehr möglich, die Interessen beider Klienten bestmöglich zu wahren, wie es die ihm im öffentlichen Interesse auferlegte Treuepflicht gebot. Mit der Wahrnehmung der Interessen des einen Kli- enten begab sich Rechtsanwalt B.________ unweigerlich in Konflikt zu den Inter- essen des anderen – wenn auch in anderem Verfahren – zeitgleichen Klienten. Es bestand keine Gewähr mehr dafür, dass die Handlungen von Rechtsanwalt B.________ ausschliesslich vom Interesse des einzelnen Klienten bestimmt sind, 8 wie dies die Berufsregeln gebieten. Dies insbesondere bei Einvernahmen des je- weiligen Klienten sowie bei der Würdigung deren Aussagen. Indem Rechtsanwalt B.________ zur gleichen Zeit die Interessen des Beschwerdeführers in dessen Strafverfahren wahrnahm und sich auch dem Privatkläger mit der Vertretung des- sen Interessen in seinem Strafverfahren verpflichtet hatte und folglich auch diesem gegenüber eine Treupflicht begründete, bestand demnach ein konkretes Risiko ei- nes Interessenskonflikts. In dieser Situation kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Rechtsvertreter zugunsten eines seiner Klienten Rücksicht auf die Ge- genpartei nimmt resp. sich gegen den eigenen Klienten wendet – sei es der Be- schwerdeführer oder der Privatkläger –, indem er der Gegenpartei beispielsweise Ratschläge erteilt, Hinweise gibt oder wissentlich erfolgsversprechende Angriffs- oder Verteidigungsmittel des Klienten zugunsten des anderen Klienten nicht benützt. Wie problematisch die vorliegende Konstellation konkret war, zeigte sich denn auch exemplarisch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung am 15. Dezember 2016, als Rechtsanwalt B.________ als Verteidiger des Beschwer- deführers Fragen an seinen Klienten in anderem Strafverfahren stellte und insoweit gegen diesen vorgehen musste (vgl. Protokoll der Einvernahme von D.________ vom 15. Dezember 2016 Z. 165 ff.). Eine wirksame Verteidigung war unter den ge- gebenen Verhältnissen nicht mehr gewährleistet. 4.3 Die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Regionalgerichts erhobenen Einwände vermögen daran nichts zu ändern. Es muss nicht vertieft geprüft werden, ob auch ein Interessenkonflikt im Sinne von Ziff. 3.2 der Berufsregeln der Rechts- anwälte der Europäischen Union (CCBE) vorliegt, denn diese Regeln vermögen als Standesregeln die öffentlich-rechtlichen Berufsregeln nicht zu derogieren. Das vor- liegende Verfahren ist nach Massgabe der oben dargelegten Rechtsprechung und Lehre (vgl. E. 4.1 hiervor) zu entscheiden. Das im BGFA statuierte Berufsrecht – und damit auch die Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA – ist öffentliches Recht. Der Gesetzgeber hat es im öffentlichen Interesse erlassen. Dieses Interesse gilt vor allem dem Beitrag, den die Anwaltschaft für eine funktionsfähige Rechtspflege leis- tet. Im Verhältnis zum Klienten gehen die Berufsregeln daher teilweise weiter als die Sorgfalts- und Treuepflicht des Auftragsrechts (FELLMANN, Anwaltsrecht, a.a.O., N. 198). Die Berufsregeln dienen dem Schutz des rechtssuchenden Publikums und einem geordneten Gang der Rechtspflege (BRUNNER/HENN/KRIESI, a.a.O., S. 84). Angesichts des öffentlich-rechtlichen Charakters der Berufsregeln geht der Be- schwerdeführer fehl, wenn er die Auffassung vertritt, er resp. der Privatkläger könn- ten (konkludent) in einen allfälligen Interessenskonflikt einwilligen. Im Strafverfah- ren gehört es vielmehr zu den Amtspflichten der Verfahrensleitung und/oder des Gerichts, im Falle der notwendigen Verteidigung für eine wirksame Verteidigung zu sorgen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt im Übrigen die Auffassung des Regionalgerichts, dass weder der Beschwerdeführer noch der Privatkläger in der Lage gewesen sein dürften, die Tragweite einer Interessenskollision resp. eines Verzichts auf das Berufsgeheimnis ihres Anwalts zu überblicken und richtig einzu- schätzen, handelt es sich bei diesen doch um Personen, welche gerade auf anwalt- liche Unterstützung angewiesen sind, damit ihre Interessen zureichend wahrge- nommen werden. 9 Auch aus dem Umstand, dass D.________ zwischenzeitlich als Privatkläger aus dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer ausgeschieden ist, vermag der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Bei den inkriminierten Strafta- ten des Beschwerdeführers zu Lasten des Privatklägers handelt es sich grössten- teils um von Amtes wegen zu verfolgende Delikte. Die Interessen des Privatklägers sind damit im vorliegenden Strafverfahren nach wie vor betroffen. Die Treuepflicht des Anwalts gegenüber seinem Mandanten gilt zeitlich unbeschränkt, er bleibt dem Klienten auch nach Mandatsendung verpflichtet. Eine Interessenskollision kann zu- dem, wie dargetan wurde, auch dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt einer Par- tei deren Gegenpartei in einer anderen Streitsache vertritt (sog. personelle Interes- senskollision; vgl. TESTA, a.a.O., S. 103 und 107; vgl. E. 4.1 hiervor). Dies ist vor- liegend der Fall. Es muss sich dabei nicht um Verfahren mit dem gleichen Sach- verhalt und die gleichen Rechtsfragen handeln. Ein Sachzusammenhang ist auf- grund der Parteien gegeben. In der vorliegenden Konstellation besteht auch die latente Gefahr einer Berufsge- heimnisverletzung. Eine Vertretung ist schon untersagt, wenn auch nur die Mög- lichkeit besteht, dass dem Berufsgeheimnis unterliegende Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könn- ten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1). Der Privatkläger hat Rechtsanwalt B.________ sensible Daten anvertraut. Diese könn- ten im vorliegenden Strafverfahren gegen ihn vorgebracht werden, indem z.B. ver- sucht werden könnte, den Privatkläger aufgrund seines Lebensstils etc. als un- glaubhaft darzustellen. 4.4 Nach dem Gesagten hat das Regionalgericht Rechtsanwalt B.________ das amtli- che Mandat zu Recht per 21. August 2017 entzogen. Es hat mittels des Entzugs der amtlichen Verteidigung nicht in unzulässiger Weise auf das Vertrauensverhält- nis zwischen dem Verteidiger und dem Beschwerdeführer eingewirkt. Die Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Was das derzeit noch bestehende private Mandat von Rechtsanwalt B.________ anbelangt – welches im Beschwerdeverfahren nicht Verfahrensgegenstand bildet, da insoweit nichts verfügt wurde – wurde vom Regionalgericht in der oberinstanzli- chen Stellungnahme zutreffend dargelegt, dass Rechtsanwalt B.________ im vor- liegenden Strafverfahren auch als privater Verteidiger nicht mehr zugelassen wer- den dürfte (Art. 128 StPO i.V.m. Art. 12 Bst. c BGFA; vgl. BGE 138 II 162 E. 2.5.1; 124 I 185 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.3; BRUNNER/HENN/KRIESI, a.a.O., S. 128; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 764; RUCKSTUHL, a.a.O., N. 11a zu Art. 127 StPO). Der insoweit von Rechtsanwalt B.________ erhobene Einwand, es fehle dafür eine gesetzliche Grundlage, geht fehl. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten wurde berücksichtigt, dass es im parallelen Beschwerdeverfahren BK 17 350 weitestge- 10 hend dieselben Fragestellungen zu beurteilen galt. Ein Anspruch auf eine Entschä- digung besteht nicht. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsiden E.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (BM 14 41062) - der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern (Art. 15 BGFA) Bern, 31. Januar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12