Diese ist offenbar von deren beider Willen getragen. 4.3 Zusammengefasst erkennt die Beschwerdekammer in Strafsachen weder aus den Unterlagen noch aus den vom Gesuchsteller vorgebrachten Argumenten Anhaltspunkte, welche geeignet wären, die Gesuchsgegner im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO als befangen erscheinen zu lassen. Es gibt keinerlei Hinweise auf Feindschaft oder sonstige Umstände, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen würden. Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 Bst. a-e StPO wird vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.