Die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern erweckt keine Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit (vgl. BOOG, a.a.O., N. 40 zu Art. 56 StPO mit Hinweisen). Dass der Gesuchsgegner 1 und die Gesuchsgegnerin 2 seit sechs Jahren zusammenarbeiten – ohne dass zusätzlich eine über das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungsnähe zwischen den Gesuchsgegnern geltend gemacht wurde, stellt daher keinen Ausstandsgrund dar. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Gesuchsgegner 2 und 3 gemeinsam eine Stellungnahme eingereicht haben. Diese ist offenbar von deren beider Willen getragen.